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Hitzefrei für Arbeitnehmende? Nein, aber… Das sagt die Rechtslage

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Auch wenn der Sommer 2022 langsam dem Ende entgegengeht, die nächste Hitzewelle ist bereits wieder angekündigt. Für die kommenden Jahre sieht der Wetterdienst eine Tendenz zu weiteren sehr heißen und eventuell auch trocknen Sommern. Daher drängt sich die Frage auf: Gibt es Hitzefrei auch für Arbeitnehmer?

Statistisch und auch gefühlt sind die Sommermonate Juli und August die wärmsten Tage des Jahres. In den letzten Jahren kratzten die Thermometer in manchen Regionen an den 40 Grad. In diesem Sommer 2022 wurde die 40 Grad Marke bereits Mitte Juli geknackt. Der Trend zeigt nach oben, mit steigenden Durchschnittswerten nehmen die Tage mit extremen Temperaturen zu. Da stellt sich natürlich die Frage: Wie ist es mit Hitzefrei für Arbeitnehmer?

Gibt es ein Recht auf Hitzefrei für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmende können die hohen Temperaturen sehr belastend sein. Besonders betroffen sind Menschen, die keinen oder nur einen unzureichenden Schutz vor der Hitze haben. In manchen Industrie- oder Produktlohnhallen können hohe Temperaturen innerhalb weniger Stunden erreicht werden. Aber auch in Büros werden mitunter Temperaturen erreicht, die ein Arbeiten stark erschweren oder unmöglich machen.

Arbeitergeber in der Pflicht

Das deutsche Arbeitsrecht sieht ein Recht auf hitzefrei nicht vor. Daher dürfen Arbeitgebende selbst bei 35 Grad die Arbeit nicht einfach einstellen. Jedoch ist der Arbeitgebende in der Pflicht und muss Vorkehrungen bei zu hohen Temperaturen treffen. Eine Regelung findet sich in der Arbeitsstättenregelung (ASR A3.5 Raumtemperatur).

  • 26 bis 30 Grad: Bereits ab diesen Temperaturen muss der Arbeitgeber tätig werden. Er muss Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen treffen. Zu den gefährdeten Menschen, die es zu schützen gilt, zählen zum Beispiel Schwangere. Aber auch körperlich arbeitende Menschen und Personen, die schwere Arbeitskleidung tragen, müssen bereits ab 26 Grad besonders geschützt werden.
  • 30 bis 35 Grad: Der Temperaturbereich gilt bereits als Hitze. Daher muss der Arbeitgebende weitere Maßnahmen ergreifen. Das sind beispielsweise das Bereitstellen von Getränken, das Anbieten von Homeoffice oder den Einsatz von Ventilatoren und Klimageräten.
  • Ab 35 Grad sieht die Arbeitsstättenverordnung ein nicht dauerhaftes Arbeiten vor. Allerdings kann hiervon kein Recht auf Hitzefrei abgeleitet werden. Es gibt in der Verordnung Einschränkung, die einen weiteren Spielraum zulassen.

Sind die Temperaturen dauerhaft zu hoch, kann eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitgeber verpflichtend sein.

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