Seit 2004 müssen sogenannte Alcopops einen Warnhinweis tragen, um Kinder und Jugendliche zu schützen. Diese Regelung gilt für Getränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 1,2 und 10 Prozent. „Alcopops sind wegen ihrer bunten Verpackungen besonders attraktiv für Jugendliche. Ihr süßer Geschmack verdeckt dabei den Alkohol“, erklärt Sabine Hülsmann von der Verbraucherzentrale Bayern. Daher müssen sie den Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz” tragen.
Kennzeichnungslücken bei alkoholischen Mischgetränken
Jedoch betrifft diese Regelung nicht alle alkoholischen Mischgetränke. Biermischgetränke wie Radler, Getränke mit weniger als 1,2 Prozent Alkohol sowie Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von 10 Prozent oder mehr benötigen keinen Warnhinweis. Laut der Verbraucherzentrale Bayern stellt dies ein Problem dar. Ernährungsexpertin Hülsmann betont: „Ein Wodka-Limonade-Getränk mit 3 Prozent Alkohol muss einen Warnhinweis tragen, ein ähnliches Produkt mit 10 Prozent jedoch nicht.“ Dies kann zu Verwechslungen oder Fehleinschätzungen beim schnellen Blick führen.
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