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Räumpflicht Großostheim: Wann Anlieger Schnee räumen müssen

Symbolbild: Räumpflicht Großostheim – Anlieger räumt Schnee vom Gehweg

Foto: Andrea Booher / Wikimedia Commons, Public domain (zugeschnitten)

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Wenn es im Bachgau schneit oder Glatteis droht, sind in Großostheim nicht nur Bauhof und Straßenmeisterei gefragt: Die Räumpflicht in Großostheim trifft auch die Grundstückseigentümer. Wer an einer öffentlichen Straße wohnt, muss den Gehweg vor dem Haus werktags ab 7 Uhr räumen und bei Glätte streuen. Was genau gilt, regelt die Reinigungs- und Sicherungsverordnung des Marktes Großostheim.

Räumpflicht Großostheim: Wer muss räumen?

Die Verordnung vom 17. Dezember 2021 gilt seit dem 1. Januar 2022 und hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Sie gilt für den ganzen Markt, also auch für Pflaumheim, Wenigumstadt und Ringheim. Verpflichtet sind die sogenannten Vorderlieger, also die Eigentümer der Grundstücke, die an eine öffentliche Straße grenzen, und die Hinterlieger, deren Grundstücke über diese Straße erschlossen werden. Gleichgestellt sind Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Dauerwohnberechtigte und Inhaber eines Wohnungsrechts.

Anders als die Straßenreinigung gilt die Sicherungspflicht im Winter für alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage – auch für Straßen, die nicht im Straßenreinigungsverzeichnis der Verordnung stehen. Bei Eckgrundstücken besteht die Pflicht für jede angrenzende Straße.

Vorder- und Hinterlieger sind gemeinsam verantwortlich. Sie können untereinander vereinbaren, wer wann räumt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag die Gemeinde über Reihenfolge und Zeitdauer. Wer einen Hausmeisterdienst oder einen Mieter mit dem Räumen beauftragt, bleibt nach der Verordnung trotzdem in der Verantwortung.

Welche Fläche geräumt werden muss

Zu sichern ist die sogenannte Gehbahn vor dem Grundstück. Dazu zählen Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege sowie selbstständige Fußwege. Gibt es keinen befestigten oder abgegrenzten Gehweg, gilt ein Streifen von 1,5 Metern am Straßenrand als Gehbahn – gemessen vom begehbaren Straßenrand aus. Die Fahrbahn selbst müssen Anlieger im Winter nicht räumen.

Ob Schnee oder Glätte droht, steht jeden Morgen im Wetterbericht für den Bachgau auf bachgau.social.

Uhrzeiten: Ab 7 Uhr räumen, bis 20 Uhr nachstreuen

  • Werktags ab 7 Uhr muss die Gehbahn von Schnee geräumt und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte gestreut sein.
  • An Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr.
  • Räumen und Streuen ist bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es nötig ist, um Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum zu vermeiden. Schneit es tagsüber weiter oder friert es erneut, muss also nachgearbeitet werden.

Sand und Splitt statt Streusalz

Gestreut werden muss mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt. Tausalz und ätzende Mittel sind auf den Gehwegen grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Ausnahme macht die Verordnung bei besonderer Glättegefahr, etwa an Treppen oder starken Steigungen: Dort darf Tausalz verwendet werden.

Den geräumten Schnee und die Eisreste müssen Anlieger neben der Gehbahn so lagern, dass niemand gefährdet oder behindert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinläufe und Fußgängerüberwege sind freizuhalten. Schnee und Eis auf die Fahrbahn zu schieben oder in Kanaleinläufe zu kippen, verbietet die Verordnung ebenfalls.

So arbeitet der Winterdienst des Marktes

Der gemeindliche Winterdienst beginnt nach Angaben des Marktes in der Regel um 4.30 Uhr morgens. Zuerst geräumt werden Gehwege an gemeindlichen Gebäuden, Bushaltestellen, Fußgängerüberwege und Schulwege. Danach folgen die Fahrbahnen, wobei verkehrswichtige Straßen Vorrang vor Nebenstraßen haben.

Nicht jede Straße im Ort ist Sache der Gemeinde: Kreisstraßen betreut das Landratsamt, Staatsstraßen wie die Aschaffenburger und die Schaafheimer Straße die Straßenmeisterei in Mainaschaff. Großostheim hat mit der Straßenmeisterei Abschnitte getauscht: Die Straßenmeisterei räumt die Umgehungsstraße, der Bauhof übernimmt die innerörtlichen Abschnitte von der Einfahrt Aschaffenburger Straße bis zum Bierkreisel.

Wie viel Arbeit ein richtiger Wintereinbruch macht, zeigte die Woche vom 25. bis 30. Januar 2026. Damals fielen nach Angaben des Marktes 20 bis lokal über 30 Zentimeter Schnee innerhalb von 24 Stunden. Bis zu 27 Mitarbeiter des Bauhofs waren täglich im Einsatz, insgesamt kamen 713 Arbeitsstunden zusammen.

Was passiert, wenn nicht geräumt wird?

Wer die Gehbahn nicht oder nicht rechtzeitig sichert, handelt ordnungswidrig. Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz kann dafür eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Hinzu kommt das Haftungsrisiko: Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Gehweg, kann der Verantwortliche für den Schaden aufkommen müssen. Wer in einem Härtefall – etwa aus Alters- oder Gesundheitsgründen – die Pflicht nicht erfüllen kann, kann bei der Gemeinde eine Befreiung oder eine andere Regelung beantragen.

Gut zu wissen: Auch Laub gehört dazu

Die gleiche Verordnung regelt die Straßenreinigung. Im Herbst müssen Anlieger an den im Verzeichnis genannten Straßen auch Laub entfernen, wenn es – vor allem bei Nässe – zur Rutschgefahr wird. Tipps, was mit dem Laub im eigenen Garten passieren kann, gibt unser Beitrag Herbstlaub im Garten liegen lassen.

Und in Schaafheim?

Schaafheim mit Mosbach, Radheim und Schlierbach liegt in Hessen. Dort gilt nicht die bayerische Verordnung, sondern die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schaafheim. Die Satzungen stehen auf der Satzungsseite der Gemeinde, Auskunft gibt das Rathaus unter 06073 7410-0.

Häufige Fragen zur Räumpflicht

Muss ich auch am Sonntag räumen?

Ja. An Sonn- und Feiertagen muss die Gehbahn ab 8 Uhr gesichert sein, werktags ab 7 Uhr. In beiden Fällen gilt die Pflicht bis 20 Uhr.

Darf ich Streusalz verwenden?

Grundsätzlich nein. Erlaubt sind Sand, Splitt und ähnliche abstumpfende Mittel. Nur bei besonderer Glättegefahr, zum Beispiel an Treppen oder starken Steigungen, ist Tausalz zulässig.

Wohin mit dem geräumten Schnee?

Neben die Gehbahn, aber so, dass niemand behindert wird. Hydranten, Abflussrinnen, Kanaleinläufe und Fußgängerüberwege müssen frei bleiben.

Was tun, wenn ich nicht selbst räumen kann?

Man kann Nachbarn, Mieter oder einen Dienstleister beauftragen, bleibt aber verantwortlich. In echten Härtefällen ist auf Antrag eine Befreiung oder Sonderregelung durch die Gemeinde möglich.

Kontakt und Verordnung

Die vollständige Reinigungs- und Sicherungsverordnung samt Straßenverzeichnis steht in der Ortsrechtsammlung des Marktes. Fragen zum gemeindlichen Winterdienst beantwortet der Bauhofleiter unter 06026 5004-5810, das Rathaus ist unter 06026 5004-0 erreichbar. Wie sich Großostheim auf größere Notlagen vorbereitet, lesen Sie in unserem Beitrag zur Katastrophenschutz-Übung und den Leuchttürmen.

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